Bestimmungen Stever

Das Schonmaß für Hecht beträgt ab sofort 60 cm. Des weiteren ist es verboten in der Hechtschonzeit mit Kunstköder zu angeln!

Laut Vertag ist das Zelten, das Befahren der Felder und Weiden, das Zerstören der Uferböschung und das Anlegen von Feuerstellen sowie grillen verboten. Hunde sind an der Leine zu führen.

Die Fahrzeuge sind auf den Grünflächen (Direkt hinter der Hofeinfahrt) so abzustellen, dass diese den Betrieb nicht behindern!

Gehwege, Angelstellen, Uferstreifen und Unterstellhütte sind sauber zu halten. Entstandener Abfall ist mitzunehmen.

Zugelassene Fanggeräte:

3 Ruten mit je einem Haken oder Drilling. Eine Ködersenke bis zu 1m x 1m, diese ist in der Zeit vom 15.02. – 31.05. verboten (Laichzeit)! Der Gebrauch von Reusen und Aalschnüren ist verboten. Während der Hechtschonzeit ist es verboten mit Kunstköder zu angeln!

Fische nachgenannter Art dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn diese mindestens folgende Maße haben und zusätzlich sind die Schonzeiten zu beachten:

Art Mindestmaß Schonzeit
Aal 50 cm  
Äsche 30 cm 01.03. – 30.04.
Bachforelle 25 cm 20.10. – 15.03.
Barbe 35 cm 15.05. – 15.06.
Barsch 15 cm  
Brasse/Güster 18 cm  
Döbel 18 cm  
Hecht 60 cm 15.02. – 30.04.
Karpfen 35 cm  
Rotaugen/-feder 18 cm  
Schleie 25 cm  
Wels 40 cm  
Zander 40 cm 01.04. – 31.05.

Ganzjährige Schonzeiten: Sind dem Landesfischereigesetz von Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

Werden Fische gefangen, deren Fang verboten ist, müssen diese zurückgesetzt werden oder sind diese nachdem Fang nicht mehr lebensfähig, sind diese waidgerecht zu töten und zu beseitigen. Die Verwertung ist verboten!

Fangbegrenzung: 2 Hechte o. Zander; oder 1 Hecht u. 1 Zander; dazu 3 Karpfen; 3 Schleien; max. 20 Weißfische.

Bestimmungen als pdf-Datei

Sofern in den Bestimmungen nicht anders geregelt, gilt grundsätzlich das Landesfischereigesetz von Nordrhein-Westfalen!