Laut Vertag ist das Zelten, das Befahren der Felder und Weiden, das Zerstören der Uferböschung und das Anlegen von Feuerstellen sowie grillen verboten. Hunde sind an der Leine zu führen.
Die Fahrzeuge sind auf den Grünflächen (Direkt hinter der Hofeinfahrt) so abzustellen, dass diese den Betrieb nicht behindern!
Gehwege, Angelstellen, Uferstreifen und Unterstellhütte sind sauber zu halten. Entstandener Abfall ist mitzunehmen.
Zugelassene Fanggeräte:
3 Ruten mit je einem Haken oder Drilling. Eine Ködersenke bis zu 1m x 1m, diese ist in der Zeit vom 15.02. – 31.05. verboten (Laichzeit)! Der Gebrauch von Reusen und Aalschnüren ist verboten.
Fische nachgenannter Art dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn diese mindestens folgende Maße haben und zusätzlich sind die Schonzeiten zu beachten:
Ganzjährige Schonzeiten:
Sind dem Landesfischereigesetz von Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.
Werden Fische gefangen, deren Fang verboten ist, müssen diese zurückgesetzt werden oder sind diese nachdem Fang nicht mehr lebensfähig, sind diese waidgerecht zu töten und zu beseitigen. Die Verwertung ist verboten!
Fangbegrenzung: 2 Hechte o. Zander; oder 1 Hecht u. 1 Zander; dazu 3 Karpfen; 3 Schleien; max. 20 Weißfische.
Sofern in den Bestimmungen nicht anders geregelt, gilt grundsätzlich das Landesfischereigesetz von Nordrhein-Westfalen!