Grundsätzliche Bestimmungen für die Gemeinschaftsangeln

1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten für alle Gemeinschaftsangeln des ASV Brambauer 1920 e.V.

2. Gemeinschaftsangeln
Gemeinschaftsangeln sind vereinsinterne Angeln, die der Verein durch den Vorstand oder berufene Mitglieder ausrichtet.

3. Zweck
Das Angeln dient der Gemeinschaftspflege. Der Fischfang hingegen erfolgt ausschließlich zum Zweck der Verwertung. Gemeinschaftsangeln sind nur an solchen Gewässern auszurichten, die eine sinnvolle Verwertung des Fisches nicht ausschließen.

4. Teilnehmer
Zur Teilnahme sind alle Vereinsmitglieder berechtigt, die Ihren aktiven Jahresbeitrag gezahlt haben und einen gültigen Fischereierlaubnisschein besitzen. Der Teilnehmer muss darüber hinaus gewährleisten, dass er mit den Grundsätzen des waidgerechten Angelns vertraut ist und dass er den Fang einer sinnvollen Verwertung zuführt.

5. Gebot der Rücksichtnahme
Den natürlichen Gegebenheiten im und am Gewässer ist Rechnung zu tragen. Wir sind Gast in der Natur!

6. Angelgerät
a) Es darf maximal mit drei Ruten gefischt werden. Diese sind ständig zu beaufsichtigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Köder dem Wasser zu entnehmen.
b) Die eingesetzten Köder bestimmen die Wahl des Gerätes.
• Das Fischen mit der Kopfrute ist mit solchen Ködern zu unterlassen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anbiss eines kapitalen Friedfisches erwarten lassen.
• Derartige Köder sollten nur an einer beringten, mit einer Rolle versehenen Rute ausgebracht werden. Vorfach und Haken sowie die Hauptschnur sind dem bejagten Fisch anzupassen.
• Entsprechendes gilt für den Raubfisch.

7. Drill
Der Fisch ist so zu führen, dass ein waidgerechtes Anlanden gewährleistet ist.

8. Anlanden
Der Fisch ist mit einem Unterfangkescher aufzunehmen.

9. Hältern
Das Hältern ist nicht erlaubt!

10. Köder
Das Fischen mit lebendem Köderfisch sowie mit gefärbter Made ist untersagt.

11. Anfüttern
Das Maß der Futtermittel ist auf 0,5 Liter (trocken) pro Stunde beschränkt.

12. Untermaßige Fische
Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße (§ 3 LFischVO*), soweit nicht vereinsintern höherer Maße festgelegt sind. Auch untermaßige Fische sind mit dem Unterfangkescher aufzunehmen und mit nassen Händen vom Haken zu lösen. Der Fisch ist schonend zurückzusetzen, wenn er keine schwerwiegenden Verletzungen aufweist. Anderenfalls ist er sofort waidgerecht zu betäuben und zu töten. Wenn zweifelhaft ist, ob der Fisch überlebt, ist er immer zu töten.

13. Schonzeiten
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten (§§ 1 und 2 LFischVO*).

14. Regelverstöße
Wer gegen die Nummern 3 – 13 verstößt, wird vom laufenden Gemeinschaftsangeln ausgeschlossen. Der Vorstand ist über den Vorgang und das betroffene Mitglied unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

15. Statistik
Um eine Statistik der gefangenen Fische zu erstellen, müssen alle maßigen Fische am Ende der Veranstaltung zur Waage gebracht werden. Hierbei wird für jeden Teilnehmer einzeln die Anzahl der Fische und das Gesamtgewicht erfasst.

16. Kenntnisnahme
Jedem Mitglied wird ein Exemplar dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt.

17. Inkrafttreten
Die vorstehende Bestimmungen treten mit dem Beschluss durch die HV vom 8. Jan. 1989 in Kraft und wurden zum 1. Jan. 2015 teilweise, von der JHV am 09.11.2014, geändert, erneuert oder neu hinzugefügt.
Es gelten immer die aktuellen Gesetze und Verordnungen, unabhängig von den hier niedergeschriebenen Bestimmungen.

 

* Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVo) vom 9. März 2010

Lünen-Brambauer, den 01.01.2015        Der Vorstand