Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein wurde im Jahre 1920 gegründet.
Der Verein ist unter dem Namen ASV Brambauer 1920 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer VR20291 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Lünen-Brambauer.
Der Angelsportverein Brambauer 1920 ist dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. und dem Deutschen Angelfischerverband e.V. angeschlossen.
(2) Aus diesem Grund werden alle Fragen, die den ASV Brambauer 1920 direkt betreffen und die vom ASV Brambauer 1920 gepachteten Gewässer angehen, nach der Satzung des ASV Brambauer 1920 behandelt.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Ausbreitung und Pflege des sportlichen Angelns (Casting) sowie die Hege der fischereilichen Belange in geeigneten Gewässern. Er will die Mitglieder gesellschaftlich zusammenfassen und in sportlicher, fischereirechtlicher Hinsicht beraten. Er bemüht sich, für seine Mitglieder Angelmöglichkeiten zu beschaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege des Umweltschutzes sowie der sportlichen Gemeinschaft.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
1.   aktive Mitglieder
2.   passive Mitglieder
3.   Ehrenmitglieder
Mitglieder des ASV Brambauer 1920 sind in der Regel gleichzeitig Mitglied des Landesfischereiverbands Westfalen und Lippe e.V. in Münster.
(2) Erlaubnisscheine zum Fischfang können nur in dem Umfang an Mitglieder ausgegeben werden, als es die diesbezüglichen Bestimmungen der Pachtverträge zulassen.
(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.   Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Landesfischereiverbands Westfalen und Lippe e.V. festgelegten Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2.   Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der festgelegten Bedingungen und grundsätzlichen Bestimmungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
e. die Fangstatistiken bis zum 15.01. eines Jahres einzureichen.
3.   Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§3 Aufnahme in den Verein
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.  Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, erfolgt diese schriftlich. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist zum Ende eines Jahres gültig.
3. durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung verstoßen hat,
b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
d. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
f. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Der Ausgeschlossene kann gegen die Entscheidung nur beim Ehrenrat innerhalb 14 Tage nach Zustellung des Bescheides Beschwerde einlegen. Die Einberufung des Ehrenrates muss spätestens 14 Tage nach Eingang der Beschwerde erfolgen. Vor der Entscheidung durch den Ehrenrat ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Dem Verein dürfen jedoch dadurch keine Kosten entstehen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und auf dem Rechtswege nicht anfechtbar.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

§5 Der Ausschluss aus dem Verein
Gestrichen (In geänderter Form unter §4 )

§6 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat setzt sich aus fünf Mitgliedern (ausgenommen Vorstandsmitglieder) des ASV Brambauer 1920 zusammen. Dem Ehrenrat sind beigeordnet der erste und zweite Vorsitzende. Im Verhinderungsfall bestimmt der erste bzw. zweite Vorsitzende einen Ersatz aus dem Vorstand. Beide haben nur beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt. Für die Wahl zum Ehrenrat muss die Jahreshauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlagen.
Die fünf Ehrenratsmitglieder müssen in der Jahreshauptversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit gewählt und der Versammlung persönlich anwesend sein. Die Wahl in der Jahreshauptversammlung erfolgt für die Dauer von drei Jahren.
(2) Voraussetzung für die Wahl ist:
1. Ein Mindestalter von 28 Jahren.
2. Eine Mitgliedschaft von mindestens fünf Jahren im ASV Brambauer 1920.
Der Ehrenrat wird vom Vorstand einberufen und mit der Klärung von Vergehen beauftragt. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand über die Sitzungen des Ehrenrates und über den Vorgang des Vergehens unterrichtet werden.
(3) Der Ehrenrat ist in Streitfällen die höchste Instanz des Vereins. Er kann nur mit vollständiger Besetzung beraten und mit Stimmenmehrheit rechtswirksame Beschlüsse fassen.

§7 Beiträge
(1) Der Verein erhebt folgende Beiträge:
1. Aufnahmegebühr
2. Gebühren für die Erlaubnisscheine
3. Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge sind der jährlichen Einladung zur Jahreshauptversammlung zu entnehmen oder auf der Homepage einsehbar.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Geschäftsjahres zu zahlen. Mitglieder die ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres bezahlt haben, werden mit einer Beitragsbuße von 5 € belegt.
(3) Sollte die Zahlung des Jahresbeitrages jedoch nach einer schriftlichen Aufforderung (an die zuletzt gemeldete Adresse) bis zum 30. Juli des laufenden Geschäftsjahres nicht erfolgen, wird das Mitglied aus dem ASV Brambauer 1920 ausgeschlossen (s. §4 (1) 3. f.).

§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem engeren Vorstand:
1. Der erste Vorsitzende
2. Der erste Geschäftsführer
3. Der zweite Vorsitzende
4. Der zweite Geschäftsführer
b) zum erweiterten Vorstand kommen hinzu:
5. Der erste Schriftführer
6. Der zweite Schriftführer
7. Der erste Gewässerwart
8. Der zweite Gewässerwart
9. Der erste Jugendwart
10. Der zweite Jugendwart
Der Geschäftsführer ist auch gleichzeitig der Kassenwart.
Der Jugendwart ist auch gleichzeitig der Sportwart.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
der Geschäftsführer und sein Stellvertreter.
Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins und seiner Interessen berechtigt.
(4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses anderen Organen vorbehalten ist.
(5) Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem erweiterten Vorstand innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Versammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person, kommissarisch, als Vorstandsmitglied berufen. Vorstandsmitglieder nach §26 BGB können nicht kommissarisch einberufen werden.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Zur schnellen Entscheidung wichtiger Fragen tritt aus dem Gesamtvorstand, der engere Vorstand zusammen und trifft eine Entscheidung.

§9 Mitgliederversammlungen
(1) Die Jahreshauptversammlung findet im Januar statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in den örtlichen Medien, auf der Homepage oder durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
(2) Die Mitgliederversammlung findet immer im Juli statt. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung an den Vorstand des Vereins eingereicht werden und vom Antragsteller unterschrieben sein.
(3) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.
(4) Über alle Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem alle wichtigen Beschlüsse aufgezeichnet und die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu legen.

§10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt und haben zum Jahresabschluss die Kasse zu prüfen. Sie haben der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und der Hauptversammlung die Entlastung zu beantragen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer soll nicht länger als zwei Jahre betragen.

§11 Strafen
(1) Der Vorstand ist berechtigt, Strafen zu verhängen.
(2) Die Strafen bestehen aus:
1.   Dem Verweis,
2.   der Geldbuße,
3.   der Angelsperre
4.   durch Ausschluss (s. §4 (1) 3.)
(3) Gegen die Verhängung der Strafen stehen dem Betreffenden innerhalb 14 Tage nach der Zustellung des Bescheides Berufung an den Ehrenrat zu. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und rechtlich nicht anfechtbar.

§12 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist den allgemeinen Satzungen als fester Bestandteil beizufügen und gilt für jedes Mitglied als verbindlich.

§13 Gewässerordnung
Die auf den Erlaubnisscheinen zum Fischfang jährlich ausgegebene Anordnung gilt als Gewässerordnung für jedes Mitglied als verbindlich. Die Beachtung dieser Gewässerordnung ist Pflicht.

§13a Entschädigung
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeiten eine Vergütung bekommen. Die  Vergütung zzgl. Auslagen werden ausschließlich nach Maßgabe des aktuellen Rechtes gewährt.
(3) Jede getätigte Auslage muss schriftlich begründet sein. Es müssen Sinn und Zweck für den Verein erkennbar sein.

§14 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung ist nur in einer Jahreshauptversammlung möglich.
(2) Anträge hierfür müssen mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(3) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§15 Zusatzbestimmungen
Zu diesen Satzungen können je nach den zeitlichen Verhältnissen besondere Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ggf. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder des Vorstandes hinzutreten. Diese Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

§16 Inkrafttreten der Satzungen
Die Satzungen treten sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in
Kraft.

§17 Schlussbestimmung
Diese Satzung, die Geschäftsordnung und die Gewässerordnung sowie später erforderlich werdende Ergänzungen sind sowohl für alle Vereinsmitglieder als auch für Gäste an den Vereinsgewässern bindend.

§18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Lünen-Brambauer, den 11.01.1967

1. Geschäftsführer                                1. Vorsitzender
Franz Mönnich                                      Egidius Zarn

Vorstehende Satzung wurde am 20.02.1967 in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Lünen unter Nr. 291 eingetragen.
Lünen, den 20.02.1967

Satzungsänderungen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.1972 ist die Satzung in §9 (Mitgliederversammlung) geändert worden.

1. Vorsitzender                                    1. Schriftführer
Egidius Zarn                                        Werner Giebe

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.1979 ist die Satzung in §1 (Name, Sitz und Zweck) und in §18 (Auflösung des Vereins) geändert worden.

1. Geschäftsführer            1. Vorsitzender                2. Vorsitzender
Franz Mönnich                  Jürgen Plenge                 Stanislaus Brablenec

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.1995 ist die Satzung in §18 (Auflösung des Vereins) geändert worden.

1. Geschäftsführer                                1. Vorsitzender
Alfred Strecker                                      Jürgen Plenge

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2015 ist die Satzung in §1 (Name, Sitz und Zweck), §2 (Mitgliedschaft), §3 (Aufnahme in den Verein), §4 (Ende der Mitgliedschaft), §7 (Beiträge), §8 (Organe des Vereins), §9 (Mitgliederversammlungen), §11 (Strafen), §13 (Gewässerordnung), §14 (Satzungsänderung), §15 (Zusatzbestimmungen), §18 (Auflösung des Vereins) geändert, sowie §5 (Ausschluss aus dem Verein) gestrichen und durch §13a (Entschädigung) ergänzt worden.

1. Vorsitzender              2. Vorsitzender                1. Geschäftsführer
Jürgen Plenge               Benedikt Wieczorek        Martin     Dammköhler

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2017 ist die Satzung in §8 (Organe des Vereins) geändert worden

1. Vorsitzender              2. Vorsitzender                1. Geschäftsführer
Jürgen Plenge               Benedikt Wieczorek        Martin     Dammköhler

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2018 ist die Satzung in §9 (Mitgliederversammlungen) geändert worden.

1. Vorsitzender                                                                         1. Geschäftsführer                              Klaus Rohde                                                                              Benedikt Wieczorek

 

Geschäftsordnung für Versammlungen und Vorstandssitzungen

§1
Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den durch die Satzungen bestimmten Organen einberufen.

§2
Zu Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist die Tagesordnung bekanntzugeben und die Zustimmung durch Beschlussfassung der Anwesenden herbeizuführen.

§3
Der amtierende Vorsitzende hat zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst den Antragsstellern das Wort zu erteilen. Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben das Recht, außer der Reihe das Wort zu nehmen. Nach Beendigung der Aussprache steht dem Antragsteller das Schlusswort zu.

§4
Die Redezeit für Aussprachen beträgt für jeden Redner höchstens 10 Minuten. Die Versammlung kann jedoch Verlängerungen beantragen und beschließen. Mit Ausnahme des Antragsstellers kann jeder Redner nur einmal das Wort ergreifen.

§5
Spricht der Redner nicht zur Sache, kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen. Der Vorsitzende kann das Wort ergreifen, wenn er kurze Erklärungen abgeben kann, die geeignet sind, die Debatte abzukürzen.

§6
Zur Geschäftsordnung kann das Wort außer der Reihe erteilt werden, jedoch nicht während der Rede oder Abstimmung. Anträge zum Schluss der Aussprache können nur von Versammlungsteilnehmern gestellt werden, die nicht an der Aussprache beteiligt waren.

§7
Bei Geschäftsordnungsanträgen erhält ein Redner für, einer dagegen das Wort. Die Redezeit zu Geschäftsordnungsanträgen beträgt höchstens fünf Minuten.

§8
Anträge zu den Hauptversammlungen müssen mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und von zwei Vereinsmitgliedern unterschrieben sein. Bei Begründung des Antrages durch den Antragsteller wird eine Redezeit von 10 Minuten gewährt. Bei gleichen Anträgen hat nur der erste Redner eine Redezeit von 10 Minuten.

§9
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§10
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit keine geheime Wahl durch Stimmzettel beschlossen wurde. Abstimmungen durch Stimmzettel müssen erfolgen, wenn Einspruch gegen offene Abstimmung eingelegt wird.

§11
Für jede Versammlung oder Sitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Diesem ist die Anwesenheitsliste beizufügen. Im Protokoll sind der wesentliche Inhalte der Tagung, die Namen der Redner und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis festzuhalten. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Brambauer, den 11.01.1967

1. Geschäftsführer                          1. Vorsitzender
Franz Mönnich                                Egidius Zarn